Satzung

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Satzung des Vereins: Das besondere Kind e.V.

§ 1

Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen "Das besondere Kind" und wird in das Vereinsregister eingetragen. Danach führt er den Zusatz e.V.

2. Der Verein hat seinen Sitz in Herleshausen-Nesselröden

.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2

Zweck, Aufgaben und Gemeinnützigkeit

1.

a) Zweck des Vereins ist es, im In- und Ausland erkrankten, verletzten, Not leidenden und behinderten Kindern zu

helfen.

b) Zweck des Vereins ist es weiter, sich für die persönliche und gesellschaftliche Situation für Kinder in

Deutschland mit dem Ziel einzusetzen, dass Deutschland ein kinderfreundliches Land wird, Kinder

endlich den Stellenwert in der Gesellschaft erhalten, der ihnen verfassungsrechtlich zusteht, bestehende Jugendhilfestrukturen optimiert werden und Kinder an der gesellschaftlichen Entwicklung partizipieren können.

c) Der Verein ist überparteilich und überkonfessionell.

d) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts

„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbslos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

e) Der Verein setzt sich die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege und die Förderung der

Jugendhilfe und Erziehung zum Ziel.

Der Verein ist berechtigt, sich an anderen Vereinen oder Stiftungen zu beteiligen, sofern diese steuerbegünstigten Zwecken im Sinne der §§ 51 ff.AO dienen und als gemeinnützig vom zuständigen Finanzamt anerkannt sind.

Die Körperschaft darf sich zur Erfüllung Ihrer Aufgaben einer Hilfsperson im Sinne des §57 ABS.1 Satz 2 AO bedienen, soweit sie die Aufgaben nicht selbst wahrnehmen kann oder will.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an einen Verein oder eine Institution sofern diese steuerbegünstigten Zwecken im Sinne §§ 51ff.AO dienen und als gemeinnützig vom zuständigen Finanzamt anerkannt sind, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.

2.
Diese Ziele sollen insbesondere durch folgende Aufgaben gefördert werden:

a) Information und Aufklärung der Bevölkerung über die Situation von erkrankten, verletzten, Not leidenden und behinderten Kindern (Öffentlichkeitsarbeit).

b) Information und Aufklärung der Gesellschaft über die allgemeine Situation von Kindern und Jugendlichen in Deutschland.

c) Durchführung von Expertengesprächen, öffentlichen Anhörungen, Seminaren, Pressekampagnen und sonstiger Öffentlichkeitsmaßnahmen auf dem Gebiet des Vereinszwecks.

d) Aktiver Dialog mit den Verantwortlichen in Politik und Gesellschaft durch Gespräche, Teilnahme als

Sachverständiger an Gesetzgebungsverfahren und politischen Initiativen.

e) Durchführung begleitender Therapien und sonstiger geeigneter Maßnahmen, um eine Erkrankung,

Verletzung oder Notsituation zu beseitigen oder zu lindern (Therapie und sonstige Maßnahmen).

f) Erfüllung von Wünschen von erkrankten, verletzten, Not leidenden und behinderten Kindern (Wunscherfüllung).

g) Projektbezogene und satzungsgemäße Mittelbereitstellung für andere gemeinnützige oder mildtätige

Körperschaften des privaten oder öffentlichen Rechts im Rahmen des § 58 Nr. 2 AO um das

Gesundheitswesen, insbesondere für Kinder, zu verbessern (Mittelbereitstellung für Dritte).

h) Beschaffung von Mitteln zur Förderung von Wissenschaft und Forschung zur Erhaltung und Verbesserung der Gesundheit von Kindern (öffentliches Gesundheitswesen) durch eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (Forschung und Entwicklung).

3.
Diese Aufgaben werden insbesondere durch folgende Maßnahmen erfüllt:

a) Zur Realisierung der Vereinszwecke soll der Öffentlichkeitsarbeit ein breiter Raum gegeben werden, um bei den Entscheidungsträgern und der Bevölkerung das Bewusstsein zu schaffen, dass die Verbesserung des Lebensumfeldes, gerade bei erkrankten Kindern, einen hohen sozialen Anspruch erfüllt und volkswirtschaftlich sinnvoll ist. Kinder in Deutschland generell müssen in allen Lebenslagen gefördert werden. Dies geschieht u.a. durch Informationsstände, Broschüren, Pressepublikationen und kontinuierliche Medienpräsenz.

b) Die Erfüllung von Wünschen erkrankter Kinder - die ihnen wichtig sind, ihnen aber unerreichbar erscheinen;

z.B.: Berufswünsche, Hobbys, außergewöhnliche Erlebnisse - sind geeignet, den Lebenswillen, den

Lebensantrieb oder die Motivation des Kindes wieder zu wecken oder zu aktivieren.

c) Es werden Mittel in einem “Soforthilfefonds” zur Verfügung gestellt, um kurzfristig in Not geratene Kinder unbürokratisch und direkt unterstützen zu können.

d) Es wird ein nationales und internationales Netzwerk bestehender Hilfsorganisationen und Selbsthilfegruppen zur effektiven Hilfe für kranke und benachteiligte Kinder angestrebt.


§ 3

Mitgliedschaft

Der Verein hat folgende Arten von Mitgliedern:

a) Aktive Mitglieder: Aktive Mitglieder können volljährige Personen, juristische Personen und nicht

rechtsfähige Vereine sein, die aufgrund ihrer Voraussetzungen und Fähigkeiten eine Aufgabe im Verein

übernehmen. Der Antrag auf Aufnahme ist an den Vorstand zu richten, der diesen der

Mitgliederversammlung vorlegt. Diese entscheidet über die Annahme endgültig. Ein Anspruch auf

Aufnahme besteht nicht.

b) Fördermitglieder (außerordentliche Mitglieder): Fördermitglieder sind solche natürliche und juristische

Personen, die sich zur Zahlung eines festen Mindestbeitrages verpflichtet haben, um dadurch dem

Verein Mittel für seine Zwecke zur Verfügung zu stellen, die aber nicht aktive Mitglieder mit Stimmrecht

sein wollen.Durch Erklärung gegenüber dem vertretungsberechtigten Vorstand können Fördermitglieder die aktive

Mitgliedschaft beantragen, sofern die in § 3 Abs. 1 c genannten Voraussetzungen und Fähigkeiten für

die Übernahme einer Aufgabe im Verein vorliegen.

Der Antrag ist mit dem Nachweis der geforderten Voraussetzungen und Qualifikationen an den

vertretungsberechtigten Vorstand zu richten, der diesen an die Mitgliederversammlung weiterleitet, die

über die Annahme des Antrages entscheidet. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Annahme des

Antrages.

c) Ehrenmitglieder: Ehrenmitglieder sind solche Personen, die sich um den Verein in besonderem Maße verdient gemacht haben. Sie können auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.


§ 4

Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet

a) mit Tod des Mitglieds,

b) bei juristischen Personen,

c) durch den freiwilligen Austritt,

d) durch Ausschluss aus dem Verein,

e) durch Streichung von der Mitgliederliste.

2. Der Austritt erfolgt schriftlich gegenüber dem Vorstand des Vereins. Er kann von aktiven Mitgliedern und Ehrenmitgliedern jeweils zum Ende eines Mitgliedsjahres mit einer Frist von drei Monaten erklärt werden.

3. Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund aus dem Verein ausgeschlossen werden, insbesondere, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich oder trotz Abmahnung nachhaltig verstoßen hat.

4. Ein Mitglied kann von der Mitgliederliste durch Beschluss des Vorstandes gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist.

Die Streichung darf nur dann beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung von der Mitgliederliste ist dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes mitzuteilen.


§ 5

Mitgliedsbeiträge

1. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird in der von der Mitgliederversammlung verabschiedeten Beitragsordnung verbindlich geregelt.

2. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben und zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können nach einem Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen Umlagen erhoben werden.


§ 6

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung,

b) der Vorstand,

c) der Geschäftsführer


§ 7

Vorstand

1. Der Vorstand des Vereins im Sinne von §26 BGB besteht aus der(m) Vorstandsvorsitzenden sowie drei Stellvertretern.

Der Verein wird duch den Vorstandsvorsitzenden alleine oder durch seinen Sellvertreter vertreten.


§ 8

Wahl des Vorstands

1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen.

Die Mitgliederversammlung wählt zunächst den Vorsitzenden. Dieser schlägt den stellvertretenden

Vorsitzenden vor. Die Mitgliederversammlung ist an den Vorschlag nicht gebunden.

2. Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt.


§ 9

Beschlußfassung des Vorstands

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom ersten Vorsitzenden, in seiner Verhinderung durch den Vertreter, schriftlich einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von zwei Wochen einzuhalten. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und Beschlüsse der

Mitgliederversammlung. Der Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Im Verhinderungsfall wird er durch den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.

2. Zu den Aufgaben des Vorsitzenden des Vorstands gehören auch

a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung,

b) Vorbereitung des Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes,

c) Beschlußfassung über den Vorschlag an die Mietgliederversammlung zur Aufnahme von Neumitgliedern,

d) Beschlußfassung über die Aufnahme von Fördermitgliedern,

e) Beschlußfassung über den Abschlusß eines Anstellungsvertraes mit einem Geschäftsführer,

Beschlußfassung über die Bestimmung der Kompetenzen des Geschäftsführers,

f) Beschlußfassung über Bildung und Besetzung von Ausschüssen,

g) Beschlußfassung über eine Geschäftsordnung des Vorstandes

2. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

a) Wahl des Vorstand

Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung setzt sich zusammen aus:

a) Mitgliedern mit Stimmrecht:

- den Mitgliedern des Vorstandes, denen jeweils eine Stimme zusteht,

- den aktiven Mitgliedern, denen jeweils eine Stimme zusteht,

- dem Vorsitzenden des Beirates, dem eine Stimme zusteht,

- dem Geschäftsführer, dem eine Stimme zusteht

2. Mindestens einmal im Jahr soll eine Mitgliederversammlung stattfinden, diese wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen Verhinderung vom

stellvertretenden Vorsitzenden, und bei dessen Verhinderung vom ältesten Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, wählt die Mitgliederversammlung den Versammlungsleiter.

3. Die stimmberechtigten Mitglieder haben eine Stimme. Die Abstimmung erfolgt funktionsbezogen, so dass ein Mitglied bei Innehabung mehrerer Funktionen entsprechend mehrere Stimmen hat. Die Mitglieder der Mitgliederversammlung können sich nicht durch Bevollmächtigte vertreten lassen.

4. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.

5. Die Beschlussfassung über einen Verschmelzungsvertrag mit einem anderen Verein sowie diejenige über die Auflösung des Vereins und die über eine Umlagenerhebung bedarf einer Mehrheit von ¾ der gültig abgegebenen Stimmen.

6. Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

7. Der Verlauf der Mitgliederversammlung ist in einer Niederschrift festzuhalten.

8. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben.


§ 10

Aufbringung und Verwendung der Mittel des Vereins

1. Die Mittel des Vereins werden aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden und ggf. aus öffentlichen Zuschüssen aufgebracht. Spenden und öffentliche Zuschüsse dürfen nur angenommen werden, wenn sie nicht mit Auflagen verbunden sind, die dem Satzungszweck zuwider laufen.

2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder

erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

4. Die Verwaltungsaufgaben des Vereins (Sach- und Personalausgaben) sollen den Betrag der Beiträge der Mitglieder und bestimmte Quoten der erwarteten Spenden und Zuschüsse nicht übersteigen. Über die Begrenzung entscheidet der Vorstand.

§ 11

Geschäftsjahr

1. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 12

Verschwiegenheitspflicht

1. Die Mitglieder des Vorstandes, die Mitglieder des Beirates und die Vereinsmitglieder sind verpflichtet, außenstehenden Dritten gegenüber uneingeschränkte Verschwiegenheit über die persönlichen Verhältnisse der Kinder zu wahren, die von dem Verein gefördert werden oder deren Förderung – aus welchen Gründen auch immer nicht durchgeführt wird. Die Verschwiegenheitspflicht bezieht sich insbesondere auf den Namen, die Anschrift und das Krankheitsbild.

2. Veröffentlichungen dürfen nur von dem Vorstand oder mit seiner Zustimmung vorgenommen werden und nur in anonymisierter Form. Der Vorstand ist zu derartigen Veröffentlichungen insbesondere im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit berechtigt.

Eisenach, im November 2008